FAQ – häufig gestellte Fragen

Ihre Frage – unsere Antwort – eine schnelle Info für Sie.

Das erste Mal unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten und nun stellen Sie sich jede Menge von Fragen? Sie möchten gern wissen, was genau zu tun ist? Wie Sie sich verhalten sollen?

Sollten Sie sich vorab gern informieren wollen, so haben wir hier eine Auflistung der häufig gestellten Fragen nach einem Verkehrsunfall.

Sie können uns natürlich auch jederzeit gerne telefonisch oder elektronisch (Email) kontaktieren um Ihre Fragen persönlich zu klären.

Aus unserer täglichen Arbeit ergeben sich ständig neue Fragen. Daher wird dieser Bereich regelmäßig aktualisiert und um neue Fragen und Antworten erweitert.

Darf ich einen Sachverständigen MEINER WAHL mit der Gutachtenerstellung beauftragen?

Klare Antwort: JA!  Sie haben im Falle eines unverschuldeten Unfalles (sog. Haftpflichtfall) die freie Wahl des Sachverständigen. Dies gilt sogar dann, wenn die gegnerische Versicherung einen eigenen Sachverständigen senden möchte.

Abtretungserklärung vom Sachverständigen vorgelegt – Kann ich diese bedenkenlos unterzeichnen?

Die Abtretungserklärung ermächtigt den Sachverständigen seine Kosten direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen.

Ihr Vorteil: Sie müssen NICHT in Vorkasse gehen für das erstellte Gutachten.

Wer trägt die Kosten für das beauftragte Gutachten nach dem unverschuldeten Unfall?

Die Kosten für das vom Sachverständigen erstellte Gutachten sind im Haftpflichtschadenfall von der gegnerischen Versicherung zu zahlen (geregelt durch §249 BGB). Ihnen entstehen somit keinerlei Kosten für das Gutachten.

Muss ich mein Auto in einer Werkstatt nach Vorgabe reparieren lassen?

Klare Antwort: NEIN!  Sie als Geschädigter haben die freie Wahl in welcher Werkstatt Sie ihr Fahrzeug fach- und sachgerecht instandgesetzt haben wollen. Auch wenn viele Versicherer auf sog. Partnerwerkstätten verweisen müssen Sie sich darauf nicht einlassen. Es gelten somit die aktuellen Verrechnungssätze der Werkstatt IHRER Wahl.

Darf ich mir einen Anwalt nehmen?

Als Geschädigter haben Sie auch das Recht sich einen juristischen Beistand aufzusuchen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass jegliche entstehende Kosten ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen.

Sollten Sie einen Anwalt benötigen helfen wir Ihnen auch hierbei gerne weiter.

Wie lange dauert es ein Gutachten zu erstellen?

Eine pauschalisierte Aussage ist hier leider nicht möglich.

Je nach Aufwand ist ein Gutachten in der Regel binnen 24 bis 48 Stunden bei uns erstellt. In einigen Sonderfällen kann es länger dauern (z.B. wenn spezielle Teilepreise eingeholt werden müssen, genauere Schadenuntersuchungen am Fahrzeug von Nöten sind, etc.)

In diesen Fällen informieren wir Sie natürlich über den Verzug und dessen Grund.

Es gilt jedoch natürlich, dass wir schnellstmöglich Ihr Gutachten erstellen um die Schadenabwicklung zügig voranzutreiben.

Was genau passiert, nachdem die Versicherung das Gutachten erhalten hat?

Sobald das Schadengutachten des unabhängigen Sachverständigen bei der Versicherung vorliegt obliegt es dem Geschädigten welche Form der Abrechnung gewählt wird. Hierbei besteht die Möglichkeit, die im Gutachten aufgeführten Reparaturkosten auszahlen zu lassen (i.d.R. Nettobetrag) oder ob das Fahrzeug repariert werden soll in einer Werkstatt freier Wahl. Nach Instandsetzung des Fahrzeuges wird die Reparaturrechnung bei der Versicherung eingereicht.

Wie lange dauert die Auszahlung meiner Schadenersatzansprüche?

Nach Einreichen des Gutachtens beim Versicherer obliegt die Bearbeitungszeit den dort zuständigen Mitarbeitern.  Hier wird ggf. noch eine Schilderung des Verursachers einbezogen. Bis der Schadenhergang dann geklärt ist und alle Parteien sich darüber einig sind kann es unter Umständen eine gewisse Zeitspanne dauern. Dieser Ablauf ist in den meisten Fällen entscheidend für die Regulierungsdauer.

Im Regelfall geht man von einer Dauer von etwa sechs bis acht Wochen aus.

Was bedeutet der Begriff "Totalschaden"?

Von einem klassischen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges übersteigen.

Sollte das Fahrzeug beispielsweise einen Wiederbeschaffungswert von 5.000,-EUR haben und die Reparaturkosten belaufen sich auf 8.000,-EUR dann ist hier die Rede von einem wirtschaftlichen Totalschaden.

Bei einem technischen Totalschaden liegen am Unfallfahrzeug erhebliche Beschädigungen vor und eine Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall ist nicht mehr möglich.

Was ist die "130% Regelung"?

Die 130% Regelung besagt, dass ein Fahrzeug nach Eintritt eines unverschuldeten Schadens auch dann instandgesetzt werden darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um 30% übersteigen.

Beispielrechnung: Wiederbeschaffungswert 10.000,-EUR.   Hier dürfte bis zu 13.000,-EUR repariert werden (30% über 10.000,-EUR).

Diese Regelung ist jedoch an Bedingungen geknüpft, die unbedingt beachtet und eingehalten werden müssen. Näheres hierzu erläutern wir Ihnen gerne bei Bedarf.

Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung?

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie Anspruch darauf, einen Leihwagen für die Dauer der Reparatur zu erhalten und diese Kosten durch die gegnerische Versicherung begleichen zu lassen.

Alternativ kann aber auch die Nutzungsausfallentschädigung eingefordert werden. Hierbei wird eine Summe (pro Tag) anhand Ihres Fahrzeuges (Baujahr, Laufleistung, …) berechnet, welche Sie zusätzlich zum Schaden am Fahrzeug erhalten.

Ist es ratsam eine Reparaturbestätigung erstellen zu lassen?

Bei Abrechnung des Schadens auf fiktiver Basis (Auszahlung der Schadensumme) ist eine Reparaturbestätigung in jedem Falle sinnvoll.

Bei erneutem Schadenfall kann die gegnerische Versicherung behaupten, dass am Fahrzeug bereits ein Vorschaden vorlag und somit durch den erneuten Unfall kein Schaden entstanden sei.  Sie als Geschädigter stehen dann in der Pflicht, dem Versicherer nachzuweisen, dass eine Instandsetzung des vorherigen Schadens stattgefunden hat.

Daher empfehlen wir in jedem Falle, nach einer durchgeführten Reparatur des Fahrzeuges (auch wenn das Fahrzeug in Eigenleistung repariert wurde) eine Reparaturbestätigung durchführen zu lassen.

Die Kosten hierfür sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu tragen.

Wertminderung am Fahrzeug. Kann man hierfür einen Ausgleich verlangen?

Auch hier die klare Antwort: JA!

Die sogenannte merkantile Wertminderung richtet sich nach mehreren Faktoren Ihres Fahrzeuges (Laufleistung, Baujahr, Zustand, Vorschäden). In unseren Gutachten wird automatisch, sofern eingetreten, eine Wertminderung ausgewiesen.  Diese Summe ist von der gegnerischen Versicherung ebenfalls zu regulieren und wird somit, zusätzlich zur Schadensumme am Fahrzeug, erstattet.